Die 3. Sitzung der „Arbeitsgruppe für einen dauerhaften Dialog mit den Vertretern der deutschsprachigen Volksgruppe in der Republik Slowenien“ – so der offiziell umstrittene Titel – wurde krankheitsbedingt verschoben und fand am Mittwoch, den 9. Oktober 2024 im Kulturministerium statt. Der 3. Beschluss der 2. Sitzung: „Die Mitglieder der Arbeitsgruppe stimmten zu, dass die nächste (dritte) Sitzung noch vor dem Sommer stattfinden soll“, wurde leider nicht umgesetzt, obwohl wir unseren Vorschlag zur Diskussion rechtzeitig eingereicht hatten.
Im Mittelpunkt dieser dritten Sitzung der Arbeitsgruppe … stand das Dokument RECHTLICHE GLEICHSTELLUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN VOKSGRUPPE IN SLOWENIEN, das wir bereits vor zwei Jahren für die Folgesitzung zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in Slowenien auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen der fünften Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in Slowenien vorbereitet hatten, die im November 2022 in Ljubljana in Anwesenheit der Mitglieder dieses Beratenden Ausschusses stattfand. Leider wurden uns damals nur 10 Minuten zur Verfügung gestellt, um ein umfassendes 20-seitiges Dokument vorzustellen, das die Rechte und Empfehlungen von drei internationalen Dokumenten zusammenfasst, nämlich der Europäischen Charta für Regional- oder Minderheitensprachen, dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz.
Auf der Grundlage dieses umfassenden Dokumentes hat die deutschsprachige Minderheit, die in Slowenien immer noch nicht anerkannt ist, eine Power-Point-Präsentation „RECHTLICHE GLEICHHEIT“ vorbereitet, die wir bisher im Ausland und auch internationalen Vertretern in Slowenien in deutscher Sprache vorgestellt haben. Diese Arbeitsgruppe…, die laut einem Zitat aus dem sechsten periodischen Bericht Sloweniens an den Generalsekretär des Europarates (Bericht Sloweniens – Antwort auf den fünften Bericht der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen über Slowenien) (Zitat)… wurde mit dem Ziel gegründet, den konstruktiven Dialog mit Vertretern der deutschsprachigen „Volksgruppe“ in Slowenien zu vertiefen und zu stärken.“ Ja, erst nach zwei Jahren konnten wir schließlich offiziell der slowenischen Regierung unser vor zwei Jahren vorbereitetes Dokument „RECHTLICHE GLEICHHEIT“ vorstellen.
Nach einer nur kurzen Debatte im dieser Sitzung scheint die slowenische Politik wenig Interesse und vor allem keinen Willen zu haben, „den konstruktiven Dialog zu vertiefen und zu stärken“ (dafür wurde sie ja eingerichtet – siehe oben). Da die slowenische Politik uns weiterhin als „ethnische Gruppe- etnična skupina“ bezeichnet, trotz wiederholter Klarstellungen, dass eine solche Bezeichnung eine beleidigende Diskriminierung darstellt, da die slowenische Verfassung nur von der Nation und den nationalen Volksgruppen spricht, nicht aber von „etnična skupina“ – ethnischen Gruppen.
Wir haben in dieser Sitzung wiederholt die Argumente gehört, dass diese Arbeitsgruppe nicht kompetent sei, sich mit dieser Thematik zu befassen. Die Anwesenden brachten jedoch erneut die Diskussion um das Kulturabkommen zwischen Slowenien und Österreich zur Sprache, wo aber die Positionen zur Umsetzung des Artikel 15 (1) diametral entgegengesetzt sind und diese entgegengesetzte Position der beiden Partner nun auch im Protokoll (2) die 5. Gemischte Kommission gemäß Artikel 20 (1) des Abkommens zwischen den Regierungen bestätigt ist.
Noch einmal mehr hat sich auch bei diesem Treffen gezeigt, dass Treffen und Sitzungen dieser Art völlig fruchtlos sind und nichts zur Lösung der Situation der nicht anerkannten deutschsprachigen Minderheit in Slowenien beitragen, die zwar in allen Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie, also auch in Kroatien, Bosnien und Herzegowina und Serbien (Vojvodina) anerkannt ist, aber als einzige von der Politik in Slowenien nicht anerkannt werden will, während diese Politik gleichzeitig von Österreich zusätzliche Rechte für die slowenische Minderheit in Österreich fordert. Dies ist ein typisches Beispiel für Doppelmoral.
Zu Punkt 2 der Tagesordnung, was die Arbeitsgruppe bei ihrer nächsten Sitzung besprechen soll, haben die Vertreter der deutschsprachigen Minderheit, die Mitglieder der Gruppe sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie keinen Sinn mehr sehen in dieser Gruppe zu bleiben, die ja keine Befugnisse hat, nichts beschließen kann, ein Selbstzweck ist, und es keinen Nutzen aus diesen Sitzungen gibt. Tatsächlich sollte aber die Arbeitsgruppe das proklamierte Gründungsprinzip (Zitat), „mit dem Ziel gegründet zu sein, den konstruktiven Dialog mit Vertretern der deutschsprachigen „Volksgruppe“ in Slowenien zu vertiefen und zu stärken“ umsetzen; , aber in realität ist leider das gegenteil.
Wir haben schon in dieser Sitzung vorgeschlagen, die Arbeitsgruppe… soll in das Regierungsamt für Nationalitäten „verlegt“ werden und damit die Entscheidungsbefugnisse auf eine höhere Ebene zu verlagern, wo auch Entscheidungen getroffen werden können.
Die Vertreter der deutschen Minderheit teilten der Arbeitsgruppe mit, dass sie nun als Reaktion auf die Empfehlungen des slowenischen Ombudsmannes einige rechtliche Schritte – Anträge auf Anerkennung der Minderheit – vorbereiten, da fruchtlose Verhandlungen nichts bringen. Wir sind überrascht, dass im oben erwähnten 6. periodischen Bericht Sloweniens, der ein offizielles politisches Richtungsdokument der Regierung ist, festgestellt wird (Zitat)...Einige der vorrangigen Empfehlungen beziehen sich jedoch auf Fragen oder die Stellung von Sprachen, die in Slowenien nicht dem ELRMJ unterliegen, und daher gibt es unterschiedliche Auffassungen und Interpretationen des ELRMJ durch den Sachverständigenausschuss und die Regierung der Republik Slowenien. Die Position der Republik Slowenien wurde dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass Serbisch, Kroatisch und Deutsch nicht Gegenstand von Überlegungen im Rahmen der Minderheitensprachen oder des ELRMJ sind, und auch nicht sein könnten“.
Dabei wurde aber in slowenisches Parlament in diesem Sommer im Schnellverfahren (?) das Gegenteil beschlossen, nämlich das Gesetz über den Schutz der nationalen Volksgruppen der ehemaligen SFRJ und ihrer kulturellen Rechte und damit auch deren Sprachen – Albanisch, Bosnisch, Montenegrinisch, Kroatisch, Mazedonisch und Serbisch – anerkannt.
Gleichzeitig wird im Artikel 1 (3) der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen der Begriff der autochthonen Sprache bereits klar definiert, wo es heißt, dass es sich nicht um die autochthonen Sprachen bei (Wirtschafts-Ökonomischen) Migranten handelt.
Aber die gewähllte Arbeitsgruppe … ist ja nicht befugt, etwas zu entscheiden. Ist es also nicht eine Zeitverschwendung, leere Strohhalme zu schlagen?
Jan Schaller
Quellen Zitate:
Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20, Absatz 1, gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Artikel 20, Absatz 3, jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien u.ä.) aufnehmen.
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Slowenien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.
(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(5) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen.
2. PROTOKOLL der 5. Tagung der Gemischten Kommission gemäß Artikel 20 des ABKOMMENs zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebietender Kultur, der Bildung und der Wissenschaft von 30. April 2001. Tagung im Wien an 3. Oktober 2023 (Protokol Foto unten)
3. Europäische Charta der Regional- oder Minderheiten-sprachen ( European Charter for Regional or Minority Languages, ECRML) wurde am 5. November 1992 vom Europarat gezeichnet
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Charta:
a) bezeichnet der Ausdruck “Regional- oder Minderheitensprachen” Sprachen,
i) die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Volksgruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und
ii) die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden; er umfaßt weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die Sprachen von Zuwanderern;
b) bezeichnet der Ausdruck “Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird”, das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;
c) bezeichnet der Ausdruck “nicht territorial gebundene Sprache” von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.
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Redakteur: Jan Schaller
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