Initiative an den Ombudsmann
1.Welche Behörde (staatliche Behörde, lokale Behörde oder öffentliche Behörde) hat Ihrer Meinung nach Ihre Rechte oder Ihre Freiheit verletzt oder eine andere Unregelmäßigkeit begangen (Angaben sind obligatorisch)
Slowenisches Parlament, slowenische Regierung, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, Medien
- Wann liegt Ihrer Meinung nach eine Verletzung eines Rechts, einer Freiheit oder eine andere Unregelmäßigkeit vor (Angaben erforderlich)?
Die Rechtsverletzung besteht andauernd seit der Gründung des unabhängigen Staates Sloweniens bzw. der Verabschiedung der Verfassung, in der die deutschsprachige Minderheit trotz der Forderungen mit keinem Wort erwähnt wird, obwohl sie autochthon ist und bereits im Königreich Jugoslawien als autochthone Minderheit anerkannt wurde. Auf internationaler Ebene, seit dem 4. Oktober 2000, als die Republik Slowenien die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ratifizierte, die für Slowenien am 1. Januar 2001 verbindlich wurde. In der fünften Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (angenommen am 18. Januar 2001) fordert der Beratende Ausschuss die slowenischen Behörden nachdrücklich in Punkt 14. auf, »den rechtlichen Schutz der deutschsprachigen nationalen Minderheit in Slowenien zu verstärken und Möglichkeiten zu prüfen, wie ihr Zugang zu den verfassungsmäßig geschützten Rechten einer nationalen Minderheit gewährleistet werden kann, um so die volle Anwendung des Rahmenübereinkommens auf die Mitglieder dieser nationalen Minderheit auszudehnen.“
- Bitte geben Sie an, welche Rechte oder Freiheiten Ihrer Meinung nach verletzt wurden oder welche Unregelmäßigkeiten Sie beobachten (wenn Sie es nicht wissen, beschreiben Sie einfach die Umstände und Fakten im nächsten Punkt):
Die Rechte werden verletzt gemäß
- der Verfassung der Republik Slowenien
– Artikel 5, Absatz1 «Der Staat schützt auf seinem Hoheitsgebiet die Menschenrechte und Grundfreiheiten…. Er sorgt für die Erhaltung der Naturgüter und des kulturellen Erbes und schafft die Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung Sloweniens im Bereich der Zivilisation und Kultur.«
– Artikel 8 »Gesetze und andere Vorschriften müssen mit den allgemein gültigen Grundsätzen des Völkerrechts und den für Slowenien verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen in Einklang stehen. Ratifizierte und verkündete völkerrechtliche Verträge sind unmittelbar anwendbar.«
– Artikel 14 «Gleichheit vor dem Gesetz Allen werden in Slowenien die gleichen Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet, ungeachtet der Nationalität, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, des Glaubens, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Vermögensverhältnisse, der Geburt, der Bildung, der gesellschaftlichen Stellung oder irgendeines sonstigen personenbezogenen Umstands. Alle sind vor dem Gesetz gleich«.
– Artikel 15, Absatz 5 «Kein Menschenrecht und keine Grundfreiheit, welche durch die in Slowenien geltenden Rechtsvorschriften geregelt sind, darf mit der Behauptung eingeschränkt werden, daß diese Verfassung es bzw. sie nicht oder nur in geringerem Umfang anerkennt.«
– Artikel 62 «Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache und Schrift Jedermann hat das Recht, bei der Verwirklichung seiner Rechte und Pflichten sowie in den Verfahren vor Staatsorganen und anderen den öffentlichen Dienst ausübenden Organen die eigene Sprache und Schrift auf die gesetzlich festgelegte Weise zu verwenden«.
– Artikel 73, Absatz 2 «Der Staat und die lokalen Gemeinschaften sorgen für die Erhaltung des Natur- und Kulturerbes«.
– Artikel 153, Absatz 2 «Gesetze müssen mit den allgemein geltenden Grundsätzen des Völkerrechts und mit den geltenden von der Staatsversammlung ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen übereinstimmen«.
- Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen:
– Artikel 7, Absätze 1-4
- Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:
a)
die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck des kulturellen Reichtums;
b)
die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder Minderheitensprache, um sicherzustellen, dass bestehende oder neue Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffenden Regional- oder Minderheitensprache nicht behindern;
c)
die Notwendigkeit entschlossenen Vorgehens zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen, um diese zu schützen;
d)
die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch;
e)
die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von dieser Charta erfassten Bereichen zwischen Gruppen, die eine Regional- oder Minderheitensprache gebrauchen, und anderen Gruppen in diesem Staat mit einer in derselben oder ähnlichen Form gebrauchten Sprache sowie das Herstellen kultureller Beziehungen zu anderen Gruppen in dem Staat, die andere Sprachen gebrauchen;
f)
die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen auf allen geeigneten Stufen;
g)
die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen, aber in dem Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu erlernen, wenn sie dies wünschen;
h)
die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten oder in gleichwertigen Einrichtungen;
i)
die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden Austausches in den von dieser Charta erfassten Bereichen für Regional- oder Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr Staaten in derselben oder ähnlichen Form gebraucht werden.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist, jede ungerechtfertigte Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder Bevorzugung zu beseitigen, die den Gebrauch einer Regional- oder Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder Entwicklung einer Regional- oder Minderheitensprache zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das Ergreifen besonderer Maßnahmen zugunsten der Regional- oder Minderheitensprachen, welche die Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen oder welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter Sprachen.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen das gegenseitige Verständnis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis und Toleranz gegenüber den Regional- oder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren Ländern vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die Massenmedien ermutigen, dasselbe Ziel zu verfolgen.
- Bei der Festlegung ihrer Politik in Bezug auf Regional- oder Minderheitensprachen berücksichtigen die Vertragsparteien die von den Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäusserten Bedürfnisse und Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der Behörden in allen Angelegenheiten der Regional- oder Minderheitensprachen einzusetzen.
In Verbindung mit Artikel 2, Absatz 2 und Artikel 1
- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.
Artikel 1
Im Sinne dieser Charta
a)
bezeichnet der Ausdruck «Regional- oder Minderheitensprachen» Sprachen,
i)
die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des Staates, und
ii)
die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden;
er umfasst weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die Sprachen von Zuwanderern;
b)
bezeichnet der Ausdruck «Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird» das geographische Gebiet, in dem die betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist, welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen Schutz- und Förderungsmassnahmen rechtfertigt;
c)
bezeichnet der Ausdruck «nicht territorial gebundene Sprachen» von Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden, jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.
- Beschreibung der Umstände und des Sachverhalts der Petition (beschreiben Sie so detailliert wie möglich die Umstände, Fakten und Beweise, die Ihre Behauptung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit stützen) (Angaben sind obligatorisch)
Slowenien hat im Jahr 2000 die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert und in der Ratifizierungsurkunde angegeben, diesen Vertrag auf Italienisch und Ungarisch sowie auf Romanes anzuwenden.
Allerdings enthält die Charta in Artikel 2, Absatz 1 auch folgende Verpflichtung (Hervorhebung ergänzt):
„Artikel 2 – Verpflichtungen: Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.“ Artikel 1 ist oben auf der Seite 3 Zitirt
Teil II (Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 1
(Artikel 7, Absätze 1-4 sind auf Seite 2 und 3 Zitiert) die Charta enthält mehrere grundlegende Verpflichtungen des Staates zur Förderung des Gebrauchs von Minderheitensprachen im öffentlichen und privaten Leben.
Die deutsche Sprache wird in Slowenien traditionell gesprochen und ist Jahrhunderte lang autochton, also erfüllt alle Bedingungen des Artikels 1 (gebraucht von slowenischen Staatsangehörigen, die in der Minderheit sind; kein Dialekt des Slowenischen; keine Sprache von Zuwanderern). Für mehr Einzelheiten über die Autochthone deutschen Sprache in Slowenien siehe zweisprachige Internetseite steiermark-stajerska.com, Text: Rechtliche Gleichstellung… Seite 3, Absatz 1.
Die slowenischen Behörden haben in anderen Zusammenhängen bestätigt, dass die Deutschen (und damit deren Sprache) in Slowenien autochthon sind (siehe 1. Bericht Sloweniens zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, ACFC/SR(2000)4, S. 28; 4. Bericht Sloweniens zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, ACFC/SR/IV(2017)001, S. 7; 5. Gutachten des Beratenden Ausschusses des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten zu Slowenien, ACFC/OP/V(2021)9, Absatz 43).
Da die deutsche Sprache die Bedingungen des Artikels 1 unstreitig erfüllt, gilt Teil II/Artikel 7, Absätze 1-4 seit dem Zeitpunkt der Ratifizierung der Charta von Slowenien auch für deutsche Sprache. Europarat bestätigt, das dies auch dann gilt, wenn der Vertragsstaat die von Teil II geschützte Sprache nicht ausdrücklich in der Ratifizierungsurkunde genannt hat (siehe 1. Prüfbericht des Sachverständigenausschusses der Charta zu Spanien, ECRML(2005)4, Absatz 77; 1. Prüfbericht des Sachverständigenausschusses der Charta zur Ukraine, ECRML(2010)6, Absätze 62, 81). Dies liegt u.a. daran, dass die Charta nicht die Möglichkeit vorsieht, einen Vorbehalt zu Teil II/Artikel 7, Absätze 1-4 zu erklären. Slowenien hat auch nicht versucht, einen solchen Vorbehalt formell zu erklären, sondern hat Deutsche Sprache bei der Ratifizierung übersehen oder übergangen.
Der Sachverständigenausschuss des Europarats, der die Umsetzung der Charta in Slowenien überwacht, hat in allen Prüfberichten (2004, 2007, 2010, 2014, 2020, 2021) darauf hingewiesen, dass Teil II/Artikel 7, Absätze 1-4 der Charta auch für deutsche Sprache gilt, und behandelt Deutsch in Slowenien als eine regulär von der Charta geschützte Sprache, dadurch werden auch Empfehlungen zu Deutsch abgegeben. Das Ministerkomitee des Europarates, in dem Slowenien vertreten ist, hat sich dieser Auffassung angeschlossen (siehe dazu Europarat-Empfehlungen auf zweisprachige Internetseite steiermark-stajerska.com, Text: Rechtliche Gleichstellung…, S. 15-19).
Allerdings bestätigen die slowenischen Behörden die Geltung von Teil II/Artikel 7, Absätze 1-4 der Charta für Deutsch nicht. Stattdessen weisen sie in rechtlich irrelevanter und deshalb irreführender Weise darauf hin, bei der Ratifizierung nur Italienisch, Ungarisch und Romanes als geschützte Sprachen benannt zu haben, verschweigen aber die mit Artikel 2, Absatz 1 auch für Deutsch übernommene Verpflichtungen. Am 12. Oktober 2023 reichte Slowenien seinen 6. Bericht über die Umsetzung der Charta beim Europarat ein, in dem die Behörden keine Angaben zur Anwendung der Charta auf Deutsch machen und erneut den Eindruck erwecken, dass die Charta nicht für Deutsch gelte. Zudem haben die Behörden die Vertreter der deutschen Sprach- und Volksgruppe nicht bei der Vorbereitung dieses Berichts konsultiert; die Vertreter der italienischen, ungarischen und Roma-Volksgruppe wurden konsultiert.
Die slowenischen Behörden behaupten, dass die Deutschen anders als die italienische, ungarische und Roma-Volksgruppe nicht in der Verfassung als Volksgruppe anerkannt sind. Diese Argumentation verstößt gegen Artikel 15, Absatz 5 die slowenische Verfassung, wonach kein in Slowenien geltender Rechtsakt geregelte Menschenrechte einschränken darf, unter dem Vorwand, dass die Verfassung es nicht oder nur in geringerem Umfang anerkennt.
Mit diesem Hintergrund hat Slowenien Teil II/Artikel 7, Absätze 1-4 der Charta seit 23 Jahren nicht in Bezug auf Deutsch umgesetzt (siehe hierzu 5. Prüfbericht des Sachverständigenausschusses der Charta zu Slowenien, https://rm.coe.int/sloveniaer5-en-docx/16809eee59, S. 18). Dies ist ein Verstoß gegen u.a. Artikel 8 sowie Artikel 5, Satz 1, Artikel 62 und Artikel 153, Absatz 2 der Verfassung. Es gibt in keinem Charta-Vertragsstaat in Europa eine vergleichbare Vorenthaltung des Sprachschutzes gemäß Teil II/Artikel 7, Absätze 1-4 der Charta.
Als Sprecherin der deutschen Sprache und Mietglied der nicht anerkannten deutschsprachigen Minderheit in Slowenien, bin ich von diesen Verstößen unmittelbar betroffen, da der Gebrauch der deutschen Sprache im öffentlichen Leben nicht gefördert wird und deshalb im Vergleich zu anderen autochthonen Minderheitensprachen (Italienisch, Ungarisch, Romanes) beschränkt ist. Dies ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Sprechern der italienischen, ungarischen und Romanes-Sprache, die mich als Angehörige der Autochthonen deutschsprachigen Volksgruppe diskriminiert und mein Recht auf Gleichheit verletzt (Artikel 14 Verfassung).
Da die Charta… Minderheitensprachen als Teil des Kulturerbes schützt, liegt auch ein Verstoß gegen Artikel 5, Satz 4 und Artikel 73, Satz 2 der Verfassung vor.
Insgesamt handelt es sich bei der Nichtanwendung der Charta nicht ausschließlich um eine politische Frage, sondern zu einem erheblichen Teil um eine rechtliche.
- Bitte fügen Sie Nachweise (Fotokopien von Dokumenten) bei, die Ihre Forderungen belegen und uns bei der Bearbeitung Ihrer Petition helfen. Bitte geben Sie die Anzahl der Anhänge an (diese Angabe ist obligatorisch)
Beweismaterial – Fotokopien – Anhänge in slowenischer Sprache
5.1 Protokoll der Sitzung des Hauptkomitees der Slowenischen Befreiungsfront, Ljubljana, 15. Dezember 1945, Zitat Genosse Kidrič: „Die deutsche Minderheit wird in unserem Land keine Rechte haben, weil es keine deutsche Minderheit geben wird.“
5.2 Miran Komac: Nationale Minderheiten in Slowenien 1920-1941, Seite 54: Die Volkszählung von 1921 ergab, dass das neu geschaffene Territorium Sloweniens 1.054.919 Einwohner hatte, von denen 980.222 Slowenen (92,9 %) waren und die beiden größten Minderheiten, die ungarische Minderheit mit 14.429 Personen (1,9 %) und die deutsche Minderheit mit 42.514 Personen (3,9 %), offiziell anerkannte Minderheiten im neu gegrundeten Königreich der SHS waren.
5.3 Im Programm des Folgetreffens zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in Slowenien (28. und 29. November 2022), bei dem alle (auch nicht anerkannten) Minderheiten anwesend waren, wurden die Vertreter der nationalen Minderheiten der Völker der ehemaligen SFRJ in der Republik Slowenien, die in Slowenien keine anerkannte Minderheit sind, als nationale Minderheit – Volksgruppe und die Vertreter der autochtonen deutschsprachigen Volksgruppe als “etnična skupina/Ethnogruppe” bezeichnet, was eine klare bewusste Diskriminierung der deutschsprachigen Minherheit in Slowenine darstellt.
5.4. Artikel 61 der Verfassung der Republik Slowenien verwendet ausdrücklich die Begriffe „narod-Nation“ und „narodna-skupnost/Volksgruppe“ und nicht die Bezeichnung “etnična skupina/Ethnogruppe”. Da die slowenische Politik den Begriff „etnična skupina/Ethnogruppe“ nur für die nichtanerkannte deutschsprachige Volksgruppe und nicht für die nicht anerkannten Volksgruppen der ehemaligen SFRJ anwendet, ist der Vorwurf der bewussten Diskriminierung durch die staatlichen Behörden berechtigt.
5.5 Protokoll der 1. Sitzung der Arbeitsgruppe für einen ständigen Dialog mit den Vertretern der deutschsprachigen „etnična skupina/Ethnogruppe”, von 4.9.2023. Unsere Bemerkungen zum Entwurf des Protokolls …“Gemäß Artikel 61 der Verfassung ist Terminus “narodna skupnost/Volksgruppe – und gilt für das gesamte Protokoll, um es nicht 100-mal zu wiederholen). Unsere Bemerkung wurde im endgültigen Protokoll nicht berücksichtigt, worauf wir bei der 2. Sitzung der Arbeitsgruppe hingewiesen haben, als wir das Protokoll der ersten Sitzung bestätigten.
5.6 Protokoll der 2. Sitzung der Arbeitsgruppe für einen ständigen Dialog mit Vertretern der deutschsprachigen “ etnična skupina/Ethnogruppe“ in der Republik Slowenien, abgehalten am 6.12.2021, Punkt 3 „Bronka Straus… es gibt derzeit keine gesetzliche Grundlage für ein zweisprachiges deutsch-slowenisches Schulsystem, und das Bildungssystem lässt ein solches Modell nicht zu. Die Initiative für einen zweisprachigen Kindergarten ist zwar vorhanden, aber im Rahmen des Lehrplans kommt ein zweisprachiger Kindergarten nicht in Frage (gleichzeitig wurde in Graz, Steiermark, Österreich, bereits ein zweisprachiger Kindergarten nach Artikel 16 des Kulturabkommens eingeführt).
5.7. das Kulturabkommen zwischen Slowenien und Österreich spricht in Artikel 14 von den Rechten der slowenischen Minderheit in Österreich….”jedes Mal auch Projekte zugunsten der kulturellen, sowie bildungs- und wissenschaftspolitisch wichtigen Wünsche und Bedürfnisse der slowenischen Minderheit in Österreich (wie z.B. Projekte im Bereich des Spracherwerbs, des Denkmalschutzes, der Stipendien, usw.) …. Für die deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien gilt derselbe Text (d.h. derselbe Inhalt) in Artikel 15 und für die slowenisch sprachige Volksgruppe in Österreich außerhalb des Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit (Land Steiermark) gilt derselbe Inhalt in Artikel 16.
5.8. Zitat Slovenski vestnik (Zeitung der Kärtner Slowenen), Nr.3 vom 22.1.1998 schrieb … „Es war eine Überraschung, als der slowenische Außenminister Boris Frlec im Jänner 1998 – bei einem Besuch bei Vizekanzler und Außenminister Wolfgang Schüssel in Wien – die Bereitschaft Sloweniens zur Anerkennung der deutschsprachigen Minderheit bekundete, allerdings unter einer Bedingung: Sie solle nicht den verfassungsrechtlichen Status einer italienischen oder ungarischen Minderheit erhalten, sondern ihre Existenz solle im Rahmen eines bilateralen Kulturabkommens geregelt werden. So würde beispielsweise eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet und andere spezifische kulturelle Maßnahmen für die Minderheit unterstützt oder beschlossen werden.“
5.9. In Leserbriefen in der Samstagsbeilage von DELO, am 2. September 2023, schrieb der Verfasser des Briefes, Ivan Lah, in einer Debatte über die nicht anerkannte deutschsprachige Minderheit in Slowenien u.a: „Wenn Schaller und seine Kollegen von den Slowenen bestimmte Rechte einfordern, so wird dies zu Recht als Unverschämtheit bezeichnet, denn es handelt sich ja um eine bewusste Verwechslung von Ursache und Wirkung, um eine Erpressung eines Lohnes für eine Sünde. …Schließlich sind den Deutschen in Slowenien – wie allen anderen Ausländern auch – die gesetzlichen Rechte von Ausländern garantiert“ (d.h. eine eklatante Leugnung des autochthonen Charakters der deutschen Minderheit in Slowenien, die Staatsbürger Slowenien sind und keine Ausländer).
5.10. Das Gesetz über die Ausübung der kulturellen Rechte der Mitglieder der nationalen Minderheiten der Völker der ehemaligen sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in der Republik Slowenien, das vom Erstunterzeichner, Dr. Matej Tašner Vatovec, Partei LEVICA-LINKE, zum parlamentarischen Verfahren eingereicht wurde, spricht im gesamten verabschiedeten Text von nationalen Gemeinschaften EX-YU. Matej Tašner Vatovec, der Partei LEVICA, zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt wurde, spricht im gesamten angenommenen Text von nationalen Minderheiten (Volksgruppen) EX-YU, was bedeutet, dass das Parlament auch die verfassungsmäßig nicht anerkannten Volksgruppen in Slowenien als nationale Minderheiten bezeichnet und nur die autochthone deutschsprachige Volksgruppe als “etnična skupina/Ethnogruppe” absichtlich beleidigend, diskriminierend ist.
5.11. In seinem Schreiben vom 1. Juni 2023 (Nr. 6.4-3/2023-9-AD) wies der slowenische Ombudsmann ausdrücklich darauf hin (Zitat)… „Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass Artikel 61 der Slowenischen Verfassung jedem das Recht gibt, seine Zugehörigkeit zu seiner Nation oder zu Nationalität frei zu äußern, was das Recht einschließt, die Nation oder Volksgruppe zu benennen, der er/sie angehört, und dass es andererseits die Pflicht der Behörden ist, diese Benennung zu respektieren und zu berücksichtigen. Es stünde im Widerspruch zu diesem Artikel, wenn eine Person ihre Zugehörigkeit zu ihrer nationalen Minderheit nur auf der Grundlage einer vorherigen Genehmigung durch eine staatliche Behörde zum Ausdruck bringen könnte.“
5.12 Die Behauptung der slowenischen Politik, die deutschsprachige Minderheit in Slowenien könne und dürfe wegen des Überfalls des Dritten Reiches auf Jugoslawien nicht anerkannt werden, weil alle Deutschen, auch die nach dem Krieg Geborenen, immer noch Verbrecher, Angehörige von Hitlers Überfall seien, ist inzwischen völlig aus der Luft gegriffen, da die deutsche Minderheit in Kroatien anerkannt ist und unter den 22 anerkannten Volksgruppen auf Platz 7 steht, und in Bosnien und Herzegowina unter den 17 anerkannten Minderheiten auch autochthone Deutsche als Volksgruppe vorkommen. In Serbien gibt es mehrere deutsche Vereine, die als Minderheiten anerkannt sind. Diese Ausrede Sloweniens trifft in ehemaligen EX-YU Staaten also nicht zu.
- Schreiben Sie auf, was Sie bisher getan haben. Haben Sie in dem Fall bereits Rechtsmittel eingelegt und wenn ja, welche (Angaben sind erforderlich)
Seit dem Inkrafttreten der Charta haben die deutschsprachigen Vereine, die in zwei nationale Verbänden organisiert sind, zahlreiche und regelmäßige Erklärungen abgegeben, in denen sie die slowenischen Behörden auffordern, den zweiten Teil der Charta (II), insbesondere Artikel 7 Absätze 1 bis 4, in Bezug auf die deutsche Sprache umzusetzen (siehe die jüngste Stellungnahme auf Zweischprachiger Internetseite steiermark-stajerska.com, Rechtliche Gleichstellung… ).
In allen Runden des alle drei Jahre stattfindenden Überwachungsverfahrens des Europarats haben die Verbände der deutschsprachigen Volksgruppe Gespräche mit dem Sachverständigenausschuss der Charta geführt und diese Erklärungen vorgelegt.
Bisher wurden keine rechtlichen Schritte zum Schutz der nicht anerkannten deutschsprachigen Minderheit eingeleitet. Da alle slowenischen Behörden Anträge auf Anerkennung der Minderheit abgelehnt haben, hat die deutschsprachige Minderheit in Slowenien beschlossen, auch rechtliche Schritte zu unternehmen. Der erste Schritt ist eine Petition an den slowenischen Ombudsmann, der zweite Schritt wird eine Verfassungsbeschwerde über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die Ratifizierung des Kulturabkommens zwischen Slowenien und Österreich sein.
- Was erwarten Sie vom Ombudsmann der Republik Slowenien?
7.1. Verfassungsbeschwerde – bei ausreichender Aussicht auf Erfolg – wegen Nichtumsetzung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und Verletzung von Artikel 5, Sätze 1 und 4; Artikel 8; Artikel 14; Artikel 15, Absatz 5; Artikel 62; Artikel 73, Satz 2 und Artikel 153, Absatz 2 der Verfassung der Republik Slowenien; Ziel der Verfassungsbeschwerde wäre es, die Republik Slowenien zur Umsetzung der Charta in Bezug auf Deutsch in Gesetzgebung, Politik und Praxis in Übereinstimmung mit den betreffenden Empfehlungen des Sachverständigenauschusses der Charta zu verpflichten. Dies müsste nicht zwingend die Wiederholung der Ratifizierung umfassen, da – wie oben erwähnt – die Charta auch ohne Nennung der deutschen Sprache in der Ratifizierungsurkunde für Deutsch gilt.
7.2. Erstellung einer Analyse in Zusammenarbeit mit dem Europarat zu der Frage, welche Bestimmungen des Teils II der Charta gemäß Artikel 8 der Verfassung unmittelbar anwendbar sind und vor Gericht eingeklagt werden können (Artikel 7, Absatz 1 a, b, c, d, e, f, g, h, i; Absatz 2; Absatz 3; Absatz 4)
7.3. Erstellung einer zweiten Analyse zu folgender Frage:
1.) Ausgangslage der Analyse
2.) Die deutschsprachige Volksgruppe und ihre Sprache sind in Slowenien autochthon.
3.) Die unterschriebene und so auch ratifizierte Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen gilt für Deutsch als autochthone Sprache.
4.) Artikel 7.1.a.4 der Charta verpflichtet den Staat, die deutsche Sprache im slowenischen Rechtssystem ausdrücklich anzuerkennen, da die deutsche Minderheit in diesem Gebiet bereits während der Herrschaft des Königreichs Jugoslawien (SHS) als autochthone deutsche Minderheit anerkannt war.
5.) Artikel 7.1.c verlangt einen rechtlichen Rahmen für die Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen im öffentlichen Leben, die Einrichtung von Institutionen, die für diese Förderung in Zusammenarbeit mit der Sprachgruppe zuständig sind, und die Bereitstellung angemessener finanzieller Mittel (siehe 5. Bericht des Sachverständigenausschusses zur Charta über Slowenien, MIN-LANG(2019)17 final, Absatz 11; 4. Prüfbericht des Sachverständigenausschusses der Charta zu Slowenien, ECRML(2014)5, Absatz 36; 1. Prüfbericht des Sachverständigenausschusses der Charta zu Kroatien, ECRML(2001)2, Absatz 30)
6.) Artikel 14 der Verfassung der Republik Slowenien garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, ungeachtet der Nationalität und der Sprache.
7.) Artikel 15 Absatz 5 der Verfassung der Republik Slowenien verbietet die Einschränkung von Menschenrechten, die in den in Slowenien geltenden Rechtsakten geregelt sind, unter dem Vorwand, dass die Verfassung sie nicht oder nur in geringerem Maße anerkennt.
7.4.) ZUSAMMENFASSUNG: Wie kann die deutschsprachige Volksgruppe auf der Grundlage der in Artikel 64 der slowenischen Verfassung genannten Punkte anerkannt werden, oder wie im Falle der Roma-Volksgruppe in Artikel 65 der Verfassung. Wie kann die deutschsprachige Minderheit gesetzlich anerkannt werden und damit ihre rechtliche und faktische Gleichstellung mit den anerkannten Minderheiten in der Republik Slowenien erreichen, da die deutsche Minderheit als autochthone Minderheit bereits im Königreich Jugoslawien rechtlich anerkannt war, was bedeutet, dass eine Kontinuität der Anerkennung im neu gegründeten Staat – der Republik Slowenien – besteht.
Ort und Datum der Petition Eingereicht von
30.05.2024 Veronika Haring
Kulturno društvo nemško govorečih žene Mostovi
Kulturverein deutschsprachiger Frauen Brücken
Senden Sie die Petition an den Ombudsmann der Republik Slowenien, Dunajska cesta 56, 1000 Ljubljana oder per E-Mail an info@varuh-rs.