Ausgangspunkte für Gespräche

      Die slowenische Politik muss aufhören, uns als „deutschsprachige ethnische Gruppe- etnična skupina“ zu bezeichnen und uns als deutschsprachige Volksgruppe-narodna skupnost- benennen, so wie es in Artikel 61. Der slowenischen Verfassung steht.

1. Die deutschsprachigen leben seit dem 10. Jahrhundert auf dem Gebiet der heutigen Republik Slowenien. Nach dem Zusammenbruch der österreich-ungarischen Monarchie wurde die deutsche Minderheit als autochthone und größte Minderheit im neuen Staat SHS, dem Königreich Jugoslawien anerkannt und besaß verfassungsmäßige Rechte.

Professor Dr. Miran Komac schreibt in seinem Text: Nationale Minderheiten in Slowenien 1920-1941, das die deutsche und die ungarische Minderheit im Königreich SHS/Jugoslawien:
1. das Recht, die Minderheitensprachen in schriftlicher oder mündlicher Form vor Gericht zu verwenden (Artikel 7, Absatz 4);
2. das Recht auf Grundschulunterricht in der Minderheitensprache (Artikel 9); und 3.das Recht auf angemessene Beteiligung an öffentlichen Mitteln (Artikel 9, Absatz 4)

1.1. Der ehemalige slowenische Ombudsmann Herr Peter Svetina hat in seinem Brief von 1. 6. 2023 detailliert erklärt „ Artikel 61 der SLO Verfasung verwendet ausdrücklich die Begriffe “narod-Nation” und “narodna skupnost-Volksgruppe” und nicht “etnična skupina-Ethno Gruppe”. Da die spezifische Bezeichnung “etnična skupina- Ethno Gruppe” in der Republik Slowenien nur für die deutschsprachige Volksgruppe und nicht auch für die Volksgruppen des ehemaligen Jugoslawien oder eine andere Volksgruppe in der Republik Slowenien gilt, scheinen die Behauptungen der Mitglieder der deutschsprachigen Volksgruppe, dass sie schon durch die Bezeichnung durch die staatlichen Behörden/Institutionen gegenüber den Mitgliedern aller anderer Volksgruppen in Slowenien diskriminiert werden, berechtigt zu sein.“
Nach Ansicht des Ombudsmanns geht es also nicht nur um eine fehlerhafte Übersetzung des Begriffs „Volksgruppe“, sondern um die Frage der Gleichbehandlung und der vorsätzlichen Diskriminierung.

1.2. Im Artikel 15 des Kulturabkommens zwischen slowenischer und österreichischer Regierung ist im deutschen Text… “Angehörige der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien“ – in slowenische Version ist falsche Übersetzung „…pripadniki nemško govoreče etnične skupine… (übersetzt: Angehörige der deutschsprachigen Ethno Gruppe).

1.3. Das ist nicht semantische -sinngemäße Übersetzung, weil im zweisprachigen Österreich/Kärnten, heißt es in Deutsch „Volksgruppe“ und im Slowenischen „narodna skupnost“. Ein praktischer Beweis dafür ist das zweisprachige Buch Gemeinsam 20 Jahre/Skupaj 20. let, das anlässlich des 20-jährigen Bestehens des Amtes für die slowenische Volksgruppe im österreichischen Bundesland Kärnten herausgegeben wurde. In diesem zweisprachigen Buch heißt es auf Seite 4 (auf Deutsch) … „Um der slowenischen Volksgruppe einen besseren Zugang zur Kärntner Landesverwaltung zu ermöglichen, wurde“… und auf Seite 5 der gleiche Text in slowenischer Sprache… „Da bi slovenski narodni skupnosti omogočili boljši dostop do koroške deželne uprave, je bil…“ Das deutsche Wort „Volksgruppe“ ist also unbestreitbar „narodna skupnost“ auf Slowenisch.

1.4.Im Protokoll der 5. Sitzung der slowenisch-österreichischen Gemischten Kommission für das Kulturabkommen (am 3. Oktober 2023 in Wien) ist eindeutig vermerkt, dass die österreichische Seite eine Korrektur der fehlerhaften Übersetzung in der slowenischen Fassung fordert. Die österreichische Seite kann der Gleichsetzung des deutschen Begriffs „Volksgruppe“ mit der slowenischen Übersetzung „etnična skupina/ethnische Gruppe“ nicht zustimmen. Da keine Einigung erzielt werden konnte, beharrten beide Delegationen auf ihren Positionen, was bedeutet, dass die Verwendung dieses Begriffs in Slowenien einseitig erfolgt.
Slowenien erwartet zu Recht den Schutz der slowenischen Volksgruppe in Österreich; daher ist es legitim, vergleichbare Standards auch für die deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien zu erwarten. Es geht dabei nicht um die Forderung nach Privilegien, sondern um den Grundsatz der Gleichbehandlung von Minderheiten in beiden Staaten.

1.5.Die slowenische Politik hat im Gesetz für Ratifizierung des Kulturabkommens s einen zusätzlichen einseitigen Artikel 3 hinzugefügt haben. Darin wird erklärt, dass die deutschsprachige Volksgruppe nur eine „Ethno Gruppe“ ist und für die ausschließlich Artikel 61 der SLO-Verfassung gilt. In Ihrem politischen Eifern vergaßen die slowenischen Politiker die Rechtsauslegung, denn Artikel 61, der bezieht sich ausschließlich auf die Nation/narod und die Volksgruppen/narodne skupnosti/ und keineswegs auf eine Ethno Gruppe/etnična skupina.
Wir sind der Ansicht, dass Artikel 3 des Ratifizierungsgesetzes im Widerspruch zu Artikel 61 der Verfassung der Republik Slowenien steht; daher haben wir zum Schutz unsere verfassungsmäßigen Rechte ein Verfahren vor dem Verfassungsgericht eingeleitet.

1.6.”Es liegt auf der Hand”, schreibt Dr. Mirjam Škrk, dass die Artikel 15 und 16 ein „..dogovor nekaj za nekaj“ Gegenleistung Vereinbarung darstellen. Die Absicht der Vertragsparteien war es, im Rahmen des Programms der Gemischten Kommission Projekte zugunsten von Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien, aber auch zu Gunsten der slowenischen Volksgruppe in Reziprozität zu fördern. Professorin Dr. Škrk, die eine Verfassungsprofessorin ist, erklärte noch, dass Artikel 61 der slowenischen Verfassung nur über individuelle Rechte spricht, und dass es zur Erlangung diese Rechte keine internationalen Abkommen bzw. keine zwischenstaatliche Vereinbarung notwendig sind. Für Minderheiten gelten nämlich auch kollektive Rechte, die aber im Artikel 61. nicht enthalten sind.

2. Wir fordern, dass die derzeitige „Arbeitsgruppe für einen ständigen Dialog mit Vertretern der deutschsprachigen Minderheit in Slowenien“ in das Regierungsamt für nationale Minderheiten integriert wird, da wir mit der Arbeit dieser Arbeitsgruppe im Rahmen des Kulturministeriums überhaupt nicht zufrieden sind. Mehr noch: Diese Arbeitsgruppe war lediglich eine Formalität. Die Arbeitsgruppe hat in der Praxis den Zweck, zu dem sie eingerichtet wurde, nicht erfüllt; sie hat keinen regelmäßigen und effektiven Dialog gewährleistet; die gefassten Beschlüsse wurden zudem überhaupt nicht umgesetzt. In Wirklichkeit wurde nichts unternommen, nicht einmal die angekündigten Sitzungen wurden einberufen. Dies belegen wir mit Folgendem:
2.1. Die Arbeitsgruppe für einen ständigen Dialog mit Vertretern der deutschsprachigen „ethnischen Gruppe“ in der Republik Slowenien wurde am 20. Dezember 2022 gegründet und hat sich in vier Jahren nur dreimal getroffen, was zweifellos bedeutet, dass es sich nicht um eine Arbeitsgruppe für einen dauerhaften Dialog handelte.
2.2. Das Protokoll der 3. Sitzung vom 9. Oktober 2024 erhielten wir erst am 3. April 2025, also 174 Tage nach der Sitzung.
2.3.Die 4. Sitzung dieser Arbeitsgruppe hätte gemäß dem am 9.10.2024 gefassten Beschluss bereits im Januar 2025 einberufen werden sollen, doch auch nach 18 Monaten war die 4. Sitzung noch immer nicht einberufen worden; offensichtlich handelt es sich hier also tatsächlich nicht um eine Arbeitsgruppe für einen dauerhaften Dialog.
2.4 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die als Vertreter der Ministerien benannt wurden, haben in den Sitzungen behauptet, dass sie keinerlei Befugnisse für irgendwelche Vereinbarungen hätten.

2.5 Der Leiter der Arbeitsgruppe, Staatssekretär Matevž Čelik Vidmar, behauptete bei der 3. Sitzung – so steht es im Protokoll auf Seite 8 – „dass diese Arbeitsgruppe nicht für die Regelung des Status der genannten Gruppe zuständig sei. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, Vereinbarungen über die Ausübung ihrer Rechte zu treffen. Ist nun diese Arbeitsgruppe zuständig oder nicht? Und warum wurde sie dann überhaupt gegründet??“. Aber auf Seite 9 desselben Protokolls der 3. Sitzung erklärt jedoch ausgerechnet derselbe Vorsitzende Matevž Čelik Vidmar wörtlich: „Ich stimme der Behauptung von Herrn Schaller nicht zu, dass ihre Existenz nicht anerkannt werde. Schon allein die Einrichtung und die Arbeit dieser Arbeitsgruppe zeugen von dem Wunsch nach einer ernsthaften Auseinandersetzung mit ihren Rechten.“ Nun, das ist ein beispielloser Zynismus, da der Vorsitzende nicht einmal die gefassten Beschlüsse respektiert hat, sondern diese sogar ignoriert hat, da er nicht einmal den Beschluss über die geplante Einberufung der Sitzung umgesetzt hat. Diese „ständige Arbeitsgruppe“ ist also ein echter Beweis für eine Tarnung.

2.6. Ja, aber wie kann es sein, dass diese ständige Arbeitsgruppe nicht zuständig ist, wenn sie doch auf ihrer 1. Sitzung am 15. Juni 2023 den Beschluss Nr. 2 gefasst hat: Zitat: „Die Arbeitsgruppe wurde über die bisherigen Fortschritte bei der Abstimmung des 5. Arbeitsprogramms für die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft für den Zeitraum 2023–2027 informiert. Bis zur voraussichtlichen endgültigen Abstimmung des Arbeitsprogramms im Oktober werden die zuständigen Ministerien die Möglichkeiten prüfen, die Vorschläge der Vertreter der deutschsprachigen „ethnischen Gruppe“, die der Arbeitsgruppe übermittelt wurden, einzubeziehen.“ Schön formuliert, aber dieser Beschluss wurde von allen absichtlich ignoriert.

2.7 Gemäß Artikel 32a des Staatsverwaltungsgesetzes ist Kulturministerium zuständig nur für Aufgaben in den Bereichen Kunst, Kultur, Kulturerbe, Film, Medien, slowenische Sprache und Religionsfreiheit wahr.

2.8 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien, wurde für die Bereiche Kultur, Bildung und Wissenschaft im Laibach am 30. April 2001 unterschrieben, also für die Gebiete mehrere Ministerien und muss so über Ministerien geführt werden und nicht nur in einem Ministerium.

2.9 Das Regierungsamt für nationale Minderheiten gewährleistet aufgrund seines Charakters auch die Kontinuität seiner Arbeit, da bisher bei jedem Regierungswechsel auch diese ständige Arbeitsgruppe ausgetauscht wurde und ihre Arbeit wieder bei null beginnen musste, und ohne nennenswerte Fortschritte zu erzielen.

3. Es sollten noch einmal unsere Vorschläge, die wir bei der 1. Sitzung der Arbeitsgruppe am 15. Juni 2023 überarbeitet.

4. Die 6. Sitzung der slowenisch-österreichischen Gemischten Kommission für das Kulturabkommen wird voraussichtlich in der ersten Hälfte 2027 stadtfinden, also ist noch ein Jahr Zeit für Vorbereitungen und Änderungen

5. Kulturabkommen ist für eine bestimmte Zeit – Fünf Jahre vereinbart und kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mittelung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf gekündigt werden.

ZUSAMMENFASSUNG – klare und konkrete Forderungen der nicht anerkannten deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien:
1. die offizielle Verwendung des Begriffs in slowenische Sprache „nemško govoreča narodna skupnost v Sloveniji-deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien“;
2. die Korrektur der fehlerhaften Übersetzung des Begriffs „Volksgruppe“ in der slowenischen Fassung des Kulturabkommens in Artikel 15;
3. Verlagerung des Dialogs auf die Ebene des Amtes für Minderheiten bei der Regierung ;
4. regelmäßige Durchführung eines ständigen Dialogs;
5. erneute Prüfung der Vorschläge der deutschsprachigen Volksgruppe, die bereits im Jahr 2023 vorgelegt und unterbreitet wurden;
6. Ausarbeitung konkreter Maßnahmen der Regierung zur Regelung des Status der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien in Absprache mit der Minderhiet

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