Erläuterung für die Vorbereitungskommission

     Für die 5. Tagung der slowenisch-österreichischen Gemischten Kommission gemäß Artikel 20 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft, unterzeichnet am 30. April 2001 von Dr. Dimitrij Rupel, im Namen der Regierung der Republik Slowenien, und Dr. Benita Ferrero Waldner, im Namen der Regierung der Republik Österreich, beide Außenminister.

Angehörige der deutschen Minderheit in Slowenien haben persönlich und auch durch ihre Vereine und Verbände bei allen Gelegenheiten auf die unangemessene slowenische Übersetzung des deutschen Wortes „Volksgruppe“ hingewiesen, das in offiziellen slowenischen Dokumenten als “ethnische Gruppe-etnična skupina” verwendet wird, was semantisch nicht korrekt ist, da aus den zweisprachigen Büchern von Kärntner Slowenen in Österreich klar hervorgeht, dass im deutschen Text “Um der slowenischen Volksgruppe einen besseren Zugang…. in slowenische Übersetzung steht”… Da bi bil slovenski narodni skupnosti omogočen boljši dostop….
Der ehemalige Präsident der Republik Slowenien, Borut Pahor, hat kurioserweise in keiner seine Rede und bei keinem Empfang diesen beleidigenden und diskriminierenden Begriff “etnična skupina” verwendet, sondern fünf nicht beleidigende Varianten …… predstavniki nemško govoreče skupnosti…, nemško govoreči državljani Slovenije…pripadniki nemško govoreče skupnosti… nemško govoreči državljani Slovenije .. in.. nemško govoreči. (In Deutsch: … Vertreter der deutschsprachigen Volksgruppe…, deutschsprachige Bürger Sloweniens… Mitglieder der deutschsprachigen Volksgruppe… deutschsprachige Bürger Sloweniens… und… deutschsprachige.)
Selbst der slowenische Ombudsmann, bei dem wir Vertreter der Minderheit bzw. deren gewählte Führer waren, war über einen solchen Missbrauch des Begriffs “Volksgruppe=etnična skupina” überrascht, da in Slowenien der umgangssprachliche Begriff “Minderheit=manjšina” verwendet wird, während “narodna skupnost=Volksgruppe” als offizieller Begriff lautet, und so auch in der slowenischen Verfassung steht.

Im Programm der zweitägigen Konferenz -Implementierung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten-, die auf der Grundlage der Bewertung und der Empfehlungen der fünften Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in Slowenien am 28. und 29. November 2022 in Ljubljana stattfand, hieß es: … die italienische und die ungarische Volksgruppe=narodna skupnost… Mitglieder der RomaVolksgruppe=skupnosti in Slowenien und Vertreter der Volksgruppen-narodne skupnosti, der Völker der ehemaligen SFRJ in der Republik Slowenien angehören. Und leider diskriminierend .. Vertreter der deutschsprachigen etnična skupina….  Als wir zu Beginn der Sitzung auf diese eklatante Diskriminierung aufmerksam machten, hat sich der Vorsitzende, Mag. Stanko Baluh, Direktor des Amtes der Regierung für Volksgruppen der Republik Slowenien, sogar entschuldigt, weil  auch er selbst  das forgelegte Programm  für taktlos  hielt. In weiteren Kontakten aber  teilte uns jedoch Mag. Baluh mit, dass die deutsche Minderheit in Slowenien mit dem offiziell definierten Synonym “etnična skupina” bezeichnet werden muss, da dies im Kulturabkommen zwischen den Regierungen Sloweniens und Österreichs, das am 30. April 2001 in Ljubljana beschlossen wurde, festgelegt ist.

     Interessanterweise lautet der letzte Absatz des letzten Artikels 21 des Kulturabkommens in der slowenischen Fassung ” sestavljeno v Ljubljani, 30. aprila 2001 v dveh izvirnikih, vsak  v slovenskem in nemškem jeziku, pri čemer sta  besedili enako verodostojni«

Deutsche Version:  Geschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschriften, jede in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise autentisch sind.

Was natürlich nicht stimmt, da die beiden Texte des Kulturabkommens  nicht identisch sind, weil  Artikel 15 des “slowenischen Originals” lautet…. Vsakokrat  vključevala  tudi projekte v korist kulturnih, kakor tudi izobraževalno in znanstveno pomembnih želja in potreb pripadnikov nemško govoreče etnične skupine v Sloveniji (deutsche übersetzung ..  jedesmal auch Projekte zu Gunsten  der kulturellen, sowei auch  bildung-und wisenschaftsrelevanten Anliegen der  Angehörigen der deutschsprachige  etnische Gruppe ( im  deutschen original is aber  Volksgruppe) in Slowenien.

»Volksgruppe” ist ein Wort, das semantisch mononym mit »Minderheit- manjšina« oder »narodna skupnost »ist. »skupina=Gruppe« hat in diesem Zusammenhang jedoch eine abwertende, beleidigende oder  diskriminierende Bedeutung.

Im slowenischen »Wörterbuch der slowenischen Literatursprache« heißt es dazu:

skupína -e ž (í) 

  1. 1. več ljudi, stvari, ki so v določenem času skupaj: skupina ob cesti čaka na avtobus; skupina se je neopazno razšla; urediti skupino v kolono; voditi skupino obiskovalcev po razstavi; gorska skupina; skupina hiš; skupina lestencev na stropu / razvrstiti učence v dve skupini; razdeliti se po skupinah; potovati v skupini;

skúpnost -i ž (ū) 

  1. 1. kar je sestavljeno iz več ljudi, ki jih družijo, povezujejo skupne lastnosti, potrebe, cilji, in tvori celoto: pripadati skupnosti; odnos posameznika do skupnosti; čuti se izločenega iz skupnosti; biti vključen v skupnost; delati, živeti v skupnosti; biti član skupnosti / delovna skupnost vsi člani delovne organizacije; družinska skupnost; jezikovna, narodna skupnost; organizirana, samoupravna skupnost; politična skupnost; razredna, šolska skupnost; vaška skupnost; verska skupnost; zakonska skupnost / publ. skupnost je mnogo storila v boju proti alkoholizmu družba
    // kar je sestavljeno iz več medsebojno povezanih enakovrednih enot, ki tvorijo celoto: skupnost različnih živalskih in rastlinskih vrst

manjšína -e ž (í) 

  1. 1. manjši del kake skupnosti, celote, zlasti ljudi: oni so manjšina; sklep večine je obvezen tudi za manjšino / parlamentarna manjšina
    ● biti, ostati v manjšini biti, ostati v primerjavi z določenim manj številen; biti preglasovan
  2. 2. navadno v zvezi narodna manjšina pripadniki naroda, katerega večina živi v drugi državi: zaščititi narodno manjšino; slovenska narodna manjšina v Italiji, na Koroškem; kulturna dejavnost narodne manjšin

    Waren die Übersetzer des Kulturabkommens ins Slowenische  von vornherein schlampig, nachlässig oder absichtlich diskriminierend? Tatsache ist, dass die beiden Abkommen nicht identisch sind, noch weniger sind sie beide identisch autochthon, da die slowenischen und deutschen Originale mit diesen semantischen Änderungen jeweils eine eigene, unterschiedliche Bedeutung haben.

Da die beiden Vertragsparteien das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRS) unterzeichnet haben (*Slowenien 165/1994), müssen sie wegen der Fehler in den beiden Übersetzungen, die nicht identisch sind, Artikel 79 des Übereinkommens einhalten, in dem von der Berichtigung der Fehler im Text die Rede ist, da der Vertrag sonst nicht mehr rechtsgültig ist.

Artikel 79

Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen

  1. (1)Absatz 1. Kommen die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, daß er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern die genannten Staaten nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschließen, wie folgt berichtigt:
  1. a)Litera a

Der Text wird entsprechend berichtigt und die Berichtigung von gehörig ermächtigten Vertretern paraphiert;

  1. b)Litera b

über die vereinbarte Berichtigung wird eine Urkunde errichtet oder werden mehrere Urkunden ausgetauscht oder

  1. c)Litera c

ein berichtigter Text des gesamten Vertrags wird nach demselben Verfahren hergestellt wie der ursprüngliche Text.

  1. (2)Absatz 2 Ist für einen Vertrag ein Depositär vorhanden, so notifiziert dieser den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Fehler und den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden kann. Ist nach Ablauf dieser Frist
  1. a)Litera a

kein Einspruch erhoben worden, so nimmt der Depositär die Berichtigung am Text vor und paraphiert sie; ferner fertigt er eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt von dieser je eine Abschrift den Vertragsparteien und den Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden;

  1. b)Litera b

Einspruch erhoben worden, so teilt der Depositär den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Einspruch mit.

  1. (3)Absatz 3 Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der Unterzeichnerstaaten und der Vertragsstaaten behoben werden soll.
  2. (4)Absatz 4 Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten nichts anderes beschließen.
  3. (5)Absatz 5Die Berichtigung des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren.
  4. (6)Absatz 6 Wird in einer beglaubigten Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der Depositär eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten von dieser je eine Abschrift.

Art. 80

Wir  verlangen daher von der  Österreichische Seite als Veranstalter der 5. Tagung der slowenisch-österreichischen gemischten Kommission, bereits in ihrem schriftlichen Antrag an den slowenischen Teil der gemischten Kommission zu ersuchen, die slowenische Übersetzung auf der Grundlage der zitierten Wiener Vertragsrechtskonvention zu korrigieren und die unrichtige Formulierung “Volksgrupp=etnična skupina” im gesamten Abkommen auf die semantisch korrekte Übersetzung des deutschen Wortes “Volksgruppe=narodna skupnost” zu korrigieren, das in der slowenischen Sprache “narodna skupnost” oder »manjšina« benutzt wird.

  Wenn der Einfluss und die Macht der gemischten Kommission nicht ausreichen, um eine solche Änderung vorzunehmen, sollte die gemischte Kommission die Regierungen beider Länder auffordern, den inhaltlichen Fehler so bald wie möglich zu korrigieren und ihn in der in Artikel 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vorgesehenen Weise zu berichtigen.

      Sollte die slowenische Seite bis Ende 2023 nicht die korrekte Formulierung “deutschsprachige Volksgruppe=nemškogovoreča narodna skupnost” verwenden, werden wir unsere bereits vorbereitete Beschwerde wegen vorsätzlicher Diskriminierung zunächst dem Obmunsmann in Slowenien, dem Beratenden Ausschuss für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten in Slowenien des Europarats und dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen.

 

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