Sonderrechte der autochthonen italienischen und ungarischen Volksgruppen in Slowenien
Der autochthonen italienischen und ungarischen Volksgruppen sowie ihren
Angehörigen wird das Recht gewährleistet, frei ihre nationalen Symbole zu
verwenden und zur Erhaltung ihrer nationalen Identität Organisationen zu gründen,
Wirtschafts-, Kultur- und wissenschaftliche Forschungstätigkeiten sowie Tätigkeiten
auf dem Gebiet des öffentlichen Nachrichten- und Verlagswesens zu entwickeln. In
Einklang mit dem Gesetz haben diese zwei Volksgruppen und deren Angehörige das
Recht auf Erziehung und Ausbildung in ihrer Sprache sowie auf Gestaltung und
Entwicklung dieser Erziehung und Ausbildung. Jene Gebiete, in welchen ein
zweisprachiges Schulwesen Pflicht ist, werden durch Gesetz bestimmt. Den beiden
Volksgruppen und ihren Angehörigen wird das Recht gewährleistet, Beziehungen zu
ihren Muttervölkern und deren Staaten zu pflegen. Der Staat unterstützt materiell und
moralisch die Verwirklichung dieser Rechte.
In den Gebieten, in denen diese zwei Volksgruppen leben, gründen deren
Angehörige zur Verwirklichung ihrer Rechte Selbstverwaltungsgemeinschaften. Der
Staat kann die Selbstverwaltungsgemeinschaften auf ihren Antrag hin zur Ausübung
bestimmter Aufgaben aus dem staatlichen Zuständigkeitsbereich ermächtigen. Der
Staat stellt auch die Mittel für die Erfüllung dieser Aufgaben sicher.
Die beiden Volksgruppen sind unmittelbar in den Vertretungsorganen der lokalen
Selbstverwaltung und in der Staatsversammlung vertreten.
Die Rechtsstellung sowie die Art und Weise der Verwirklichung der Rechte der
italienischen bzw. ungarischen Volksgruppe in den Gebieten, wo sie leben, und
außerhalb dieser Gebiete sowie die Verpflichtung der örtlichen
Selbstverwaltungsgemeinschaften zur Verwirklichung dieser Rechte werden durch
Gesetz geregelt. Den beiden Volksgruppen und ihren Angehörigen werden diese
Rechte ungeachtet der Anzahl der Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe
gewährleistet.
Gesetze, andere Vorschriften und Allgemeinregelungen, die ausschließlich die
Verwirklichung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte und der
Rechtsstellung der Volksgruppen betreffen, können nicht ohne Zustimmung der
Vertreter der Volksgruppen beschlossen werden.
Artikel 65
Rechtsstellung und Sonderrechte der Gemeinschaft der Roma in Slowenien
Die Rechtsstellung und die Sonderrechte der in Slowenien lebenden Gemeinschaft
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IMPRESSUM:
E-Mail: steiermark.stajerska@gmail.com Redakteur: Jan Schaller Ein Unabhängiges Autorenprojekt des Kulturvereines deutschsprachiger Frauen »Brücken« Marburg an der Drau/ Maribor
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