28. April, 2022 - In Minderheiten in Slowenien

Verfassung der Republik Slowenien

Artikel 64

Sonderrechte der autochthonen italienischen und ungarischen Volksgruppen in Slowenien

Der autochthonen italienischen und ungarischen Volksgruppen sowie ihren Angehörigen wird das Recht gewährleistet, frei ihre nationalen Symbole zu verwenden und zur Erhaltung ihrer nationalen Identität Organisationen zu gründen, Wirtschafts-, Kultur- und wissenschaftliche Forschungstätigkeiten sowie Tätigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Nachrichten- und Verlagswesens zu entwickeln. In Einklang mit dem Gesetz haben diese zwei Volksgruppen und deren Angehörige das Recht auf Erziehung und Ausbildung in ihrer Sprache sowie auf Gestaltung und Entwicklung dieser Erziehung und Ausbildung. Jene Gebiete, in welchen ein zweisprachiges Schulwesen Pflicht ist, werden durch Gesetz bestimmt. Den beiden Volksgruppen und ihren Angehörigen wird das Recht gewährleistet, Beziehungen zu ihren Muttervölkern und deren Staaten zu pflegen. Der Staat unterstützt materiell und moralisch die Verwirklichung dieser Rechte.

In den Gebieten, in denen diese zwei Volksgruppen leben, gründen deren Angehörige zur Verwirklichung ihrer Rechte Selbstverwaltungsgemeinschaften. Der Staat kann die Selbstverwaltungsgemeinschaften auf ihren Antrag hin zur Ausübung bestimmter Aufgaben aus dem staatlichen Zuständigkeitsbereich ermächtigen. Der Staat stellt auch die Mittel für die Erfüllung dieser Aufgaben sicher.

Die beiden Volksgruppen sind unmittelbar in den Vertretungsorganen der lokalen Selbstverwaltung und in der Staatsversammlung vertreten.

Die Rechtsstellung sowie die Art und Weise der Verwirklichung der Rechte der italienischen bzw. ungarischen Volksgruppe in den Gebieten, wo sie leben, und außerhalb dieser Gebiete sowie die Verpflichtung der örtlichen

Selbstverwaltungsgemeinschaften zur Verwirklichung dieser Rechte werden durch Gesetz geregelt. Den beiden Volksgruppen und ihren Angehörigen werden diese Rechte ungeachtet der Anzahl der Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe gewährleistet. Gesetze, andere Vorschriften und Allgemeinregelungen, die ausschließlich die Verwirklichung der verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte und der Rechtsstellung der Volksgruppen betreffen, können nicht ohne Zustimmung der Vertreter der Volksgruppen beschlossen werden.

Artikel 65

Rechtsstellung und Sonderrechte der Gemeinschaft der Roma in Slowenien

Die Rechtsstellung und die Sonderrechte der in Slowenien lebenden Gemeinschaft

 

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Redakteur: Jan Schaller
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